BBHD-Satzung
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Satzung des „Verein zur Förderung von Behindertenführ- und Begleithunden für behinderte Menschen in Deutschland” BBHD e.V.

 § 1.1

Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung von Behindertenführ- und Begleithunden für behinderte Menschen in Deutschland”   (BBHD). Nach der Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V."

§ 1.2 

Der Verein hat seinen Sitz in Rangendingen ( Baden-Württemberg ).

§ 1.3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein (BBHD), dessen Tätigkeit ausschließlich Ehrenamtlich  ist, hat es zur Aufgabe, Personen oder Institutionen, welche für behinderte Personen spezielle Hunde ausbilden, zu unterstützen. Mit Hilfe der Hunde soll den Behinderten eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung ins alltägliche Leben ermöglicht und eine Lebenserleichterung gesichert werden. Darüber hinaus verfolgt der Verein das Ziel, die entsprechende Lehre und Forschung auszuüben, zu fördern und die Erkenntnisse darüber zu verbreiten und die Öffentlichkeit zu informieren. Der  Verein fördert nicht nur die Ausbildung von speziellen Hunden für Behinderte, damit jene wieder mehr Unabhängigkeit erlangen, sondern er fördert auch die Lehrgänge für Behinderte, um die nötige Führungsqualität für solche Hunde zu erlangen.

Der Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit strebt die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und wissenschaftlichen Einrichtungen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland an.

Zur Erreichung dieses Zwecks sind vorgesehen:

a) Die Durchführung von Forschungsaufgaben oder von Lehraufgaben in Zusammenarbeit mit Hochschulen bzw. universitären Einrichtungen, Erstellung von wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen, im Sinne einer systematischen, schöpferischen Arbeit zur Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse und deren Verwendung mit dem Ziel der Ausbildung spezieller Hunde für behinderte Personen, der sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung von Behinderten mit Hilfe spezieller Hunde sowie Sicherung deren Lebenserleichterung. Neben solchen Forschungsaufgaben sollen auch an Erwachsenen gerichtete Veranstaltungen wissenschaftlichen Inhaltes in Form von Vorträgen, Seminaren und ähnliches durchgeführt werden. Wissenschaftliche Publikationen oder Dokumentationen dienen der Darstellung der Ergebnisse der vorstehend angeführten Lehr- und Forschungsaufgaben. Vorstehende wissenschaftliche Tätigkeiten sind entweder durch eigenes Personal oder durch andere Personen, jedenfalls in einem vorgegebenen wissenschaftlichen Rahmen durchzuführen.

b) Insoweit es zur Erreichung des vorstehend angeführten Zweckes erforderlich ist, ist die Zusammenarbeit mit maßgebenden Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes zu pflegen, ebenso auch die Zusammenarbeit mit behinderten Menschen, deren Beratung und Hilfe, insbesondere als Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit.

c) Umfassende Öffentlichkeitsarbeit über die Ziele und Tätigkeiten des Vereins und zwar über die Lehraufgaben hinaus, um das Projekt ,,Hundeausbildung für behinderte Menschen" in der Öffentlichkeit einem höheren Bekanntheitsgrad zu zuführen.

d) Sonstige Aktivitäten, die zur Erreichung oben genannten Zielsetzungen dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts über "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

 § 3.1

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3.2

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 3.3

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder etwa eingezahlte Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3.4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3.5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Einbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zwecks werden aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Unterstützung (Förderung) von Öffentlichen und privaten Körperschaften und Vereinen

c) Sammlungen und Spenden jeder Art

d) Erträgnisse von Kursen, Lehrveranstaltungen, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen, sowie Publikationen und sonstigen medialen Mitteln

e) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen und Subventionen

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

a) Ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

c) Fördernde Mitglieder

Die ordentliche Mitgliedschaft kann von jeder interessierten Einzelperson bzw. juristischen Personen oder Personenvereinigungen erworben werden, (außerdem z. B. von Mensch-, Tierpädagogischen Vereinigungen, Behindertenverbände, etc.).

Fördernde Mitglieder sind jene natürlichen und juristischen Personen, die den Vereinszweck durch ideelle und materielle Mittel fördern, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen.

Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und geniessen dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Anmeldung zum Verein als ordentliches Mitglied oder als förderndes Mitglied ist an den Vorstand zu richten. Diesem bleibt das Recht der Ablehnung der Aufnahme ohne Angabe von Gründen vorbehalten. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:

a) den Tod bei natürlichen Personen und den Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen,

b) den freiwilligen, schriftlich erklärten Austritt, mit Wirksamkeit für das folgende Kalenderjahr,

c) die Streichung wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger erfolgloser

Mahnung, wobei dem Verein das Recht zusteht, den rückständigen Betrag einzufordern,

d) den Ausschluss infolge eines Vorstandsbeschlusses.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand  wegen:

a) unehrenhafter oder schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind

b) grober Verletzung der Mitgliedspflichten

c) Missachtung und Nichtbefolgung der Entscheidung des Schiedsgerichtes

d) Die Mitgliederversammlung kann aus den vorher angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Bestimmungen der Statuten zu beachten und einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.

Die Haftung der Mitglieder ist mit der Höhe ihrer Beiträge beschränkt. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die ordentlichen Mitglieder und der Vertreter einer juristischen Person, sowie die Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht.

§ 9 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vereinsvorstand

c) der Rechnungsprüfer

d) das Schiedsgericht

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Mindestens alle drei Jahre hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag unter Angaben der Gründe von drei Vorstandsmitgliedern oder eines Drittels der Vereinsmitglieder stattzufinden.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses oder vom Einlangen des schriftlichen Begehrens einzuberufen. Ordentliche wie außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich einzuberufen. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Mitgliederversammlung zu stellen, jedoch müssen diese acht Tage vor Abhaltung derselben dem Vorsitzenden schriftlich überreicht werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins, in seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins, in seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung ist zu Themen der Tagesordnung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit es in den Statuten nicht anders bestimmt ist.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, der Verlauf der Versammlung und der genaue Wortlaut der Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist nach Prüfung vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) die Wahl des Vorstandes, die Wahl  zweier Rechnungsprüfer

b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

c) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge bzw. in der Mitgliederversammlung eingebrachten Anträge.

d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss, sowie Beschlussfassung darüber.

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins, besteht aus höchstens sechs Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

a) dem/der Vorsitzenden und seinem/ihrem Stellvertreter )

b) dem/der Schriftführer(in)

c) dem/der Kassier(in)

d) zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, die aufgrund ihrer Qualifikation den Verein beratend unterstützen.

Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt, bleiben aber solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden. auf schriftlichen Antrag von drei Vorstandsmitgliedern hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder notwendig.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt Rundlaufbeschlüsse sind zulässig. über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das nach Genehmigung in der nächsten Sitzung vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist Kein Mitglied des Vorstandes darf an einer Abstimmung teilnehmen, die seine persönlichen Interessen berührt. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 13 Wirkenskreis des Vorstandes

Der Vorstand führt die Oberaufsicht über die gesamte Vereinstätigkeit und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Verwaltung des Vermögens

b) die Entscheidung bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

c) die Kooptierung von weiteren Vorstandsmitgliedern

d) die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

e) die Obsorge für den Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse

f) die Feststellung des jährlichen Voranschlages, sowie die Feststellung der geprüften Jahresrechnung

g) die Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung

h) die Wahl des/der Vorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters, die Wahl des/der Schriftführers(in), der/des Kassiers(in)

i) die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung

j) die Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat

k) der Vorstand ist berechtigt, außenstehende Personen beratend beizuziehen.

§ 14 Vertretungsbefugnis und Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird nach außen durch den/die Vorsitzende(n) vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die zwei Vorsitzenden Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist berechtigt, allein den Verein zu vertreten. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

§ 15 Geschäftsführung

Der Vorstand kann im Rahmen der von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung eine(n) Geschäftsführer(in) mit der Leitung des Vereins betrauen.

§ 16 Schiedsgericht

In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.' Jeder der streitenden Parteien entsendet in das Schiedsgericht zwei Vereinsmitglieder. Diese wählen aus dem Vorstand des Vereins einen Vorsitzenden. Können sie sich über diesen nicht einigen, entscheidet der Vorsitzende des Vereins. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidungen des Schiedsgerichtes anerkennen, können vom Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden.

§ 17 Rechnungsprüfer

Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Dem Rechnungsprüfer obliegt die Kontrolle der laufenden Geschäfte und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Über das Ergebnis der Prüfung ist an den Vorstand und in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 18 Auflösung des Vereins

Im Falle der, durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung, stimmenmehrheitlich geplanten, freiwilligen Auflösung hat die gleiche Mitgliederversammlung über die Liquidation des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Dieses Vermögen soll soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation  mit gleichem oder ähnlichem Zweck zufallen.

§ 19 Übergangsvorschrift.

Bis zur erfolgten Eintragung in das Vereinsregister darf der Vorstand nur die zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderlichen Handlungen vornehmen.